Üblicherweise wird im europäischen Zivilverfahrensrecht mit dem Begriff "Torpedo-Klage" eine Prozesstaktik bezeichnet, mit der eine Partei einen erwarteten, gegen sie gerichteten Zivilprozess in einem EU-Mitgliedstaat zu blockieren versucht, indem sie zuvor eine Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhebt. Im Immaterialgüterrecht werden Torpedo-Klagen meist erhoben, um ein Verletzungsverfahren zu verzögern. Häufig ist die Torpedo-Klage eine negative Feststellungsklage, aber auch ein paralleles Rechtsbestandsverfahren kann Torpedo-Wirkung entfalten. Die Problematik von Torpedo-Klagen liegt darin, dass der Torpedo-Kläger einerseits lediglich die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausnutzt, andererseits aber die Erhebung einer Torpedo-Klage in einigen Fallkonstellationen durchaus als "illegitimes" prozessuales Mittel zu qualifizieren sein kann. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, wann die Erhebung einer Torpedo-Klage im Immaterialgüterrecht als "illegitim" zu qualifizieren ist und auf welche Weise die Erhebung dieser Torpedo-Klagen verhindert werden kann. Hierzu werden die im deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht anwendbaren Regelungen zur Parallelverfahrenskoordination miteinander verglichen und analysiert. Es werden Lösungsansätze für die Torpedo-Klagen-Problematik erarbeitet, wobei der Blick nicht auf die Abwehr von Torpedo-Klagen verengt, sondern auch die Interessen von Klägern berücksichtigt werden, die ihre Klage mit legitimer Rechtsverfolgungsabsicht erhoben haben.
Lars Norman Zulauf
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