In der schuldrechtlichen Doktrin wird verschiedentlich auf Widersprüche
zwischen dem Haftungsprivileg des gutgläubigen Besitzers von Art. 938 ZGB
und den bereicherungsrechtlichen Regeln hingewiesen. Während der gutgläubige
Besitzer, der eine fremde Sache gemäss seinem vermuteten Recht
gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nach Art. 938 Abs. 1 ZGB keinen
Ersatz schuldet, muss der Kondiktionsschuldner nach Art. 62 Abs. 1 OR dem
Gläubiger auch die gezogenen Nutzungen erstatten. Bei der Rückabwicklung
ungültiger synallagmatischer Verträge führt die Anwendung von Art. 938
ZGB auf die gezogenen Nutzungen zu unsachgemässen Resultaten.
Die mit dem Haftungsprivileg des gutgläubigen Besitzers von Art. 938 ZGB
verbundenen Widersprüche sind Thema der vorliegenden Arbeit. Im ersten
Teil wird der historische Ursprung der besitzesrechtlichen Verantwortlichkeitsregeln
näher betrachtet, dann wird die Verantwortlichkeit des Besitzers
in den Nachbarländern Deutschland, Österreich und Frankreich dargestellt.
Zuletzt wird auf die Entstehungsgeschichte des Art. 938 ZGB eingegangen.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich, den Tatbestandsvoraussetzungen
und Rechtsfolgen des Art. 938 ZGB. Ausgehend von
den gefundenen Ergebnissen werden Widersprüche und deren Lösungsmöglichkeiten
erörtert.
Barbara Lindenmann
Besitzrecht Privatrecht Zivilgesetzbuch