Zum Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil)
gehört nach ganz überwiegender Auffassung in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und Rechtslehre sowie nach Verwaltungsansicht neben seiner
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Mitunternehmerschaft auch das
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Das Sonderbetriebsvermögen wird
zivilrechtlich nicht zum Gesellschaftsvermögen gerechnet, sondern steht im (Mit-)
Eigentum des Gesellschafters. Es handelt sich oftmals um hochwertige Vermögens-
gegenstände (v.a. Grundstücke), die der Haftungsmasse des Gesell-
schaftsvermögens entzogen werden, ohne dass sie ihre Funktion im Unternehmen
verlieren sollen. Die Bildung von Sonderbetriebsvermögen erfolgt somit in erster Linie
aus außersteuerlichen Gründen. Diese zivilrechtliche Vermögenszuordnung wird
jedoch steuerrechtlich nicht anerkannt. Dies führt zu ungewollten
Gewinnrealisierungen, wenn der Mitunternehmer mit seinem Tod aus der
Gesellschaft ausscheidet und Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen zivil-
rechtlich auf verschiedene Personen übergehen. Die Wirtschaftsgüter können -
abhängig von der zu Lebzeiten getroffenen Nachfolgeregelung - mit dem
Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft ihre Eigenschaft als
Sonderbetriebsvermögen verlieren. Es kommt damit zu einer Entnahme des
Sonderbetriebsvermögens. Die vorliegende Arbeit setzt sich vor dem Hintergrund der
historischen Entstehung des Rechtsinstituts Sonderbetriebsvermögen und den
zahlreichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes in den vergangenen Jahren
kritisch mit den vertretenen Ansichten auseinander und gibt Hinweise, wie sich die in
den ganz überwiegenden Fällen unerwünschte und die Unternehmenskontinuität
gefährdende Zwangsaufdeckung der stillen Reserven des Sonderbetriebsvermögens
im Erbfall vermeiden lässt.
Frank Hils
Erbrecht Gesellschaftsrecht Sonderbetriebsvermögen