Seit 1. Januar 2003 sind die mit den ADSp verbundenen Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung (SpV) entfallen. Daher war eine Änderung der Ziffern 21 und 29 notwendig. Die Haftungssumme für Vermögensschäden in Ziffer 23.3 wurde stark erhöht und einige Bestimmungen klarer gefasst oder einer neuen Gesetzeslage angepasst. Ein Direktanspruch gegen die Versicherer wie bisher ist entfallen, jedoch werden die ADSp nach wie vor von ihren Trägerverbänden unverbindlich zur Anwendung empfohlen.
Nunmehr ist die Haftungsversicherung nicht mehr an eine Versicherungslösung gekoppelt. Über die Haftungsversicherung muss der Spediteur seine eingegangene haftung nach den ADSp wie auch nach den gesetzlichen Bestimmungen versichern; der Vesicherungsumfang wird durch einen Betriebsbeschreibungsbogen ermittelt. Grundlage der Haftungsversicherung sind die Versicherungsbedingungen des GDV-Modells, welches als DTV-Verkehshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003 (DTV-VHV 2003) seit dem 01.01.2003 Gültigkeit hat. Dieses Modell gilt als Richtschnur für die Versicherer mit der Möglichkeit von Öffnungsklauseln.
In dieser Ausgabe wurden die DTV-verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter aktualisiert und auf den Stand 2003/2011 gebracht.
Ebenso wurde das HGB vierter bis sechster Abschnitt der Gesetzesänderung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) angepasst.
Staffelpreise:
ab 5 Ex. Eur 10,49
ab 10 Ex. EUR 9,74
ab 25 Ex. EUR 8,99
ab 50 Ex. EUR 8,02
Güterkraftverkehr Spedition Transportrecht