Das Spannungsfeld zwischen Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht ist in seiner Aktualität ungetrübt. Es finden sich zahlreiche Urteile, offene Verfahren und Literaturmeinungen zu den gängigen Problematiken in diesem Bereich, besonders im Hinblick auf die Zwangslizenzfälle. Diesen Fällen ist gemein, dass mit einem bereits bestehenden Immaterialgüterrecht Missbrauch betrieben wird. Die AstraZeneca-Entscheidung der Europäischen Kommission geht insofern einen entscheidenden Schritt weiter, indem sie ein vermeintliches unternehmerisches Fehlverhalten im schutzrechtlichen Erwerbsveifahren dem wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsverbot des Art. 82 EG unterstellt. Dies verleiht Grund zu der (analysebedürftigen) Annahme, dass die Europäische Kommission dazu tendiert, ihre Entscheidungskompetenz in Bezug auf Art. 82 EG sukzessive zu überdehnen.
Dirk Seidel
Art. 82 EG AstraZeneca-Entscheidung Europäisches Wettbewerbsrecht Immaterialgüterrecht Patentverfahren