Die am 1.5.2004 vollzogene fünfte EU-Erweiterungsrunde brachte für die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten die
Verpflichtung mit sich, den sog. "acquis communautaire" (den gemeinschaftlichen Besitzstand) zu übernehmen. Wie
schon im Falle früherer EU-Beitritte verwenden auch die Artikel 2-6 der Beitrittsakte zum EU-Beitrittsvertrag von
2003 allgemeine Oberbegriffe und verzichten auf eine Aufzählung konkreter Rechtsakte und sonstiger Handlungen,
die sich als "acquis communautaire" qualifizieren lassen.
Die vorliegende Studie befaßt sich mit der Rechtskategorie des "acquis communautaire" einschließlich seiner
gemeinschaftsrechtlichen, völkerrechtlichen sowie seiner rechtlich nicht verbindlichen Bestandteile, indem sie die
generalklauselartig gehaltenen Artikel 2-6 der Beitrittsakte näher untersucht. Gleichzeitig werden diejenigen
Bestandteile des acquis hervorgehoben, welche verbindliche Vorgaben für die nationalen Gesetzgeber, Verwaltungen
und Gerichte zu Maßnahmen im patentrechtlichen Bereich enthalten.
Im Anschluß an die allgemeine Darstellung setzt sich die Studie im Detail mit einigen patentrechtlich relevanten
Vorgaben des acquis auseinander. Im Mittelpunkt stehen der Grundsatz der EWR-weiten Erschöpfung des
Patentrechts, der sog. "Besondere Mechanismus" für Arzneimittel nach dem EU-Beitrittsvertrag von 2003 sowie die
Vorgaben aus der EG-Verordnung Nr. 1768/92 samt der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung. Hierbei stellt
sich heraus, daß das geschriebene primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht eine Reihe von Fragen offen läßt und
in vielen Fällen auslegungsbedürftig ist. Die Studie zeigt Möglichkeiten auf, die Auslegungsschwierigkeiten durch
die Anwendung der Allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie den Grundsatz der
Gemeinschaftstreue teilweise zu überwinden und die mitgliedstaatlichen Pflichten zu konkretisieren.
Veronika Sadlonova
Allgemeine Rechtsgrundsätze im EU-Recht Besitzstand der EU EU-Beitritt Ergänzende Schutzzertifikate Europäische Union