Regulament und Ordnung, nach welchem sich gesammtes Kaiserlich-Königliches Fuss-Volck in denen in diesem ersten Theil enthaltenen Hand-Grieffen, und allen andern Kriegs-Exercitien sowohl als in denen in dem zweiten Theil vorgeschriebenen Kriegs-Gebräuchen zu Feld, Besatzungen, und überall gleichförmig zu achten haben