Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - Strafrecht - Bundesrecht Bundesrepublik Deutschland
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Vollzitat: "Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist"
Rechtsstand: 30. September 2020
Inhalt:
§ 1 Entschädigung für Urteilsfolgen
§ 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 3 Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
§ 4 Entschädigung nach Billigkeit
§ 5 Ausschluß der Entschädigung
§ 6 Versagung der Entschädigung
§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs
§ 8 Entscheidung des Strafgerichts
§ 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
§ 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist
§ 11 Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
§ 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
§ 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
§ 14 Nachträgliche Strafverfolgung
§ 15 Ersatzpflichtige Kasse
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 16a Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)
§ 21 (weggefallen)
Ronny Studier
Ronny Studier, geboren 1986, ist im öffentlichen Dienst tätig und gleichzeitig Unternehmer. Nach seinem Abschluss an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin gründete er 2019 sein Unternehmen RS Publishing.
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