Art. 2 (4) der Satzung der Vereinten Nationen verbietet es Mitgliedstaaten, Gewalt „in ihren internationalen Beziehungen“ anzuwenden. Während die Ansicht weit verbreitet ist, dass hiermit lediglich die „Zwischenstaatlichkeit“ der Gewalt gemeint ist, zeigt eine ausführliche textuelle Auslegung der Norm, dass durch das Merkmal tatsächlich alle staatlichen Gewaltanwendungen, die nicht genuin „intern“ sind, vom Anwendungsbereich umfasst sein könnten. Während die Praxis in dieser Hinsicht nicht ebenso eindeutig ist, zeichnet eine eingehende Analyse verschiedener Gewaltanwendungsszenarien ein überraschend nuanciertes Bild, das das volle Potenzial dieses oft übersehenen Merkmals aufzeigt.
Sarah Gučanin-Gazibarić
Aggression Article 2 (4) statute United Nations Anwendungsbereich foreign policy Artikel 2 (4) Satzung Vereinte Nationen intergovernmentalism Außenpolitik International Relations Gewaltanwendungsszenarien prohibition of the use of force Gewaltverbot scope of application Internationale Beziehungen state use of force textual interpretation