.Ist das Outsourcing von Datenbearbeitungsaufgaben mit den für Berufsgeheimnisträger geltenden Geheimnisschutznormen zu vereinbaren? Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für Auftragsdatenbearbeitungen allein vermag die Straflosigkeit des Outsourcing dann nicht begründen, wenn die in Frage stehenden Daten einem spezifischen Geheim-nisschutz (insbesondere nach Art. 321 des Strafgesetzbuches oder Art. 47 des Bankengesetzes) unterliegen. Die derzeit praktizierten Formen des Outsourcing lassen sich auch über Tatbestands- und Rechtfertigungslösungen nicht vollumfänglich in die Straflosigkeit führen. Deshalb sind dem Outsourcing von Datenbearbeitungsaufgaben bei Berufs-geheimnisträgern nach geltendem Recht deutliche Grenzen gesetzt.
Wolfgang Wohlers
Datenschutz Gutachten Outsourcing