Das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR kann zum Zwecke ihrer Auseinandersetzung auf das Betreiben eines einzelnen Gesellschafters nach den gesetzlichen Regelungen zwangsversteigert werden, wenn es insoweit an einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung fehlt.
Diese Arbeit befasst sich mit der Fragestellung, wie das Gesellschaftsvermögen einer sich in der Auseinandersetzungsphase befindlichen rechtsfähigen GbR nach den gesetzlichen Vorschriften veräußert werden kann, wenn die Gesellschafter sich insoweit uneinig sind und auch keine dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen getroffen haben. Nach dem Ergebnis dieser Arbeit, welches die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt, kann das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR in einem solchen Fall auf Betreiben eines einzelnen Gesellschafters nach den gesetzlichen Regelungen zwangsversteigert werden.
Andreas Hariefeld
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