Im Falle einer Lizenzierung eines für nichtig erklärten Schutzrechtes fragt sich, welche Leistung der Lizenzgeber erbracht hat. Dabei wird die faktisch bestehende Vorzugsstellung als Gegenleistung verstanden. Diese Lösung wird vom Autor infrage gestellt und eine strenge Rückabwicklung favorisiert.
Bei der Lizenzierung von Schutzrechten des Geistigen Eigentums zahlt der Lizenznehmer regelmäßig die Lizenzgebühr, um im Gegenzug vom Lizenzgeber die Einräumung eines Nutzungsrechts zu erhalten. Wird das Schutzrecht ex post für nichtig erklärt oder bestand es von Anfang an nicht, so liegt eine bloße Leerübertragung vor. Auch in diesem Fall nehmen Rechtsprechung und Literatur aufgrund der für den Lizenznehmer faktisch bestehenden Vorzugsstellung eine ordentliche Erfüllung seiner Pflichten an. Das Buch knüpft an dieser Stelle an und überprüft anhand einer Betrachtung der deutschen wie der englischen Rechtslage Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Lösung. Dabei kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die faktische Vorzugsstellung keine Gegenleistung für die Zahlung von Lizenzgebühren darstellt und favorisiert eine strenge Rückabwicklung.
Michael Nauta
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