Die Arbeit handelt davon, welche Einschränkungen sich die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) gefallen lassen muss. Der Autor gibt eine Definition des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und vertritt die These, Kunstkommunikation sei für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht geeignet.
Wer sich in einer Romanerzählung als Person wiedererkannt fühlt, muss das grundsätzlich hinnehmen, weil Kunstkommunikation nach außen wie ein Filter wirkt, der Verletzungen des Persönlichkeitsrechts abmildert. Die Arbeit konstruiert Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht – aufeinander zugerichtet – neu. Dass Rechtsnormen nicht mit dem Buchstaben des Gesetzes identisch sind, sondern erst im Prozess ihrer eigenen Anwendung entstehen, bildet das nachpositivistisch-konstruktivistische Fundament hierfür. Dabei entsteht eine Landschaft partikulardogmatischer Innovationen, auf der sich die Lösung des juristischen Problems darbietet.
Christoph Wege
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