Grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen gewinnen mit der wachsenden Zahl jährlicher Touristenströme an Bedeutung. Damit einher geht auch die Häufung grenzüberschreitender Arzthaftungsfälle, die das internationale Privatrecht vor neue Probleme stellt. Die Studie vergleicht die Regelungen der Rom I- und Rom II-Verordnungen mit denen des US-Rechts.
Grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen gewinnen mit der wachsenden Zahl jährlicher Touristenströme in fremde Länder, der Zunahme internationaler Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse und der Entwicklung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere der Entwicklung der Telemedizin, seit längerem an Bedeutung. Damit einher geht zwangsläufig auch die Häufung grenzüberschreitender Arzthaftungsfälle, die das internationale Zivilverfahrensrecht und das internationale Privatrecht vor neue Probleme stellen. Dies gilt insbesondere nach Inkrafttreten der Rom I- und Rom II-Verordnungen, die gerade in einem Sondergebiet wie dem internationalen Arzthaftungsrecht noch wissenschaftlich aufgearbeitet werden müssen. Die Verfasserin hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, diese Regelungen mit den Bestimmungen von New York, Kalifornien und Louisiana (repräsentativ für das US-Recht) unter dem Gesichtspunkt, ob das europäische oder das US-amerikanische Modell Patienten besser schützt, zu vergleichen.
Dorothea von Domarus
Arzthaftungsrecht Berücksichtigung besonderer Bundesstaaten Domarus grenzüberschreitende Arzthaftungsfälle Inkrafttreten Internationales Internationales Privatrecht Kalifornien Louisiana nach Rechtsvergleich Schutz des Patienten Telemedizin