Die Verselbständigung der juristischen Person geht bei der Aktiengesellschaft so weit, dass die Gesellschaft sogar ihr eigenes Mitglied werden kann. Sie kann sogar Dritten dabei helfen, ihr Mitglied zu werden (sogenannte Financial Assistance). »Sedes materiae« der vom Autor vorgelegten Abhandlung sind §§ 71a und 57 AktG.
Die Verselbständigung der juristischen Person geht bei der Aktiengesellschaft so weit, dass die Gesellschaft sogar ihr eigenes Mitglied werden kann. Da liegt es nicht fern, dass sie auch Dritten dabei helfen kann, ihr Mitglied zu werden (sogenannte Financial Assistance). Rechtlich kann dies nicht unbegrenzt zulässig sein. Im Fokus der vom Autor vorgelegten Abhandlung stehen §§ 71a und 57 AktG, welche er sowohl im transaktionsmotivierten als auch im unternehmerisch motivierten Kontext beleuchtet. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Financial Assistance in Verschmelzungssachverhalten. Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist die sogenannte »Babcock-Borsig/HDW«-Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Oliver Markmann
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