Die Haftung für Rechtsgutsverletzungen bei (so) nicht gewollter Empfängnis hat zuletzt durch die Schadensersatzrechtsreform Veränderungen erfahren. Diese Arbeit hilft allen, die sich mit Fällen durchkreuzter Familienplanung auseinandersetzen. Nach einem Überblick über die interessanten Fallvarianten folgt eine Untersuchung der gefährdeten Rechtsgüter sowie vertraglicher (§ 280 I BGB) und gesetzlicher Ansprüche. Die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts auf Familienplanung wird in besonderen Fällen vorsätzlichen Handelns bejaht. Die Haftung für Körper-/Gesundheitsverletzungen hängt primär vom Schutzzweck der verletzten Norm ab. Die Grundrechte des Kindes schließen eine Haftung nicht aus; dessen Existenz steht jedoch der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes grundsätzlich entgegen.
Sabine Szonn
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