Mit der Verabschiedung des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes im Jahr 1997 schien Deutschland führend im Bereich der Regelung der Haftung für Internet-Anbieter (Provider). § 5 Teledienstegesetz enthielt eine Privilegierung für Anbieter fremder Inhalte, wobei bereits damals zunächst unklar war, wie Hyperlinks in dieses Haftungssystem einzuordnen sind. Nach der mit der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie erfolgten Änderung des Teledienstegesetzes ist nunmehr klargestellt, dass Hyperlinks nicht von den Regelungen des Teledienstegesetzes erfasst werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob und inwieweit Anbietern von Web-Seiten ein (urheber- oder wettbewerbsrechtlicher) Anspruch zusteht, gegen unerwünschte Hyperlinks, die auf diese Seiten verweisen, vorzugehen. Ein solcher Anspruch würde die zentrale Institution des World Wide Webs in Frage stellen.
Alexander Strafner
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