Ziel dieser Untersuchung ist es, den Vorständen von Aktiengesellschaften vor Abschluß eines Unternehmensvertrages genaue Anhaltspunkte zu geben, welche Fakten sie in dem nach 293a AktG zu veröffentlichenden Unternehmensvertragsbericht anzugeben haben. Diese Frage ist von großer Bedeutung, da bei einem unzureichenden Bericht die Gefahr besteht, daß der Beschluß über die Unternehmensverbindung angefochten wird und der befaßte Registerrichter deshalb das Eintragungsverfahren aussetzt. Durch die hiermit verbundenen Verzögerungen können den betroffenen Unternehmen immense Schäden entstehen.
Christof Aha
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