Das parlamentarische System in den Hansestädten unterscheidet sich in vielfältiger Weise von dem der Flächenländer. Prägendes Merkmal der Hansestädte ist der kollegial organisierte Senat, der sich in seiner Stellung, seinen Funktionen und seiner Organisation von den Regierungen der Flächenländer abhebt.
Anliegen dieser Schrift ist es, die insofern bestehenden verfassungsrechtlichen Besonderheiten der Hansestädte gegenüber den Flächenländern aufzuzeigen. Daneben werden die zwischen Hamburg und Bremen bestehenden Unterschiede dargelegt.
Vor dem Hintergrund anhaltender Verfassungsreformdiskussionen in den Hansestädten geht es der vorliegenden Arbeit insbesondere auch darum, Ursachen und Systemzusammenhänge der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltungen aufzuweisen. Die verfassungsrechtlichen Erörterungen werden durch Hinweise auf die Verfassungswirklichkeit ergänzt. Dadurch wird die Bedeutung der rechtlichen Regelungen für die Staatspraxis in den Hansestädten veranschaulicht.
Guido Wolfgang Tögel
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«Diese ... Dissertation liefert eine wohldisponierte Vergleichung der beiden hansestädtischen Regierungssysteme miteinander, ihrer Paralellen und Unterschiede.» (Prof. Dr. H.P. Ipsen, Deutsches Verwaltungsblatt)
«Für die anhaltende Diskussion über eine Verfassungsreform in den Stadtstaaten zeigt 'T.' Besonderheiten, Vorzüge und Defizite des Regierungssystems der beiden Hansestädte auf; das Gutachten der Stadtstaaten-Kommission wird durch die sorgfältige Untersuchung in mancher Hinsicht ergänzt und vertieft.» (p.f., Zeitschrift für Parlamentsfragen)
«Die Vorzüge der Arbeit sind darin zu sehen, daß der Autor bei einer sehr geordneten und übersichtlichen Darstellung einen vergleichenden Überblick über eine Vielzahl ... hanseatischer Verfassungsbesonderheiten verschafft, dabei aber niemals den Blick auf den Gesamtzusammenhang außer Betracht läßt. Besonders lohnend ... wird die Lektüre durch die ständige Bemühung des Autors, Informationen über die Verfassungswirklichkeit in den beiden Hansestädten zu geben und dem Leser somit die tatsächliche Bedeutung der besonderen Instrumente vorzuführen.» (Armin Dittmann, Die Öffentliche Verwaltung)
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