Im 18. Jahrhundert verschob sich die Legitimationsgrundlage des Strafrechts. An die Stelle der Tradition trat der gesellschaftliche Nutzen. Individuelle Weltbilder erlangten dadurch erheblichen Einfluss auf den Inhalt der Straflehren. Die Studie untersucht das materielle und methodische Rechtsverständnis in der Frühphase der praktischen Strafrechtsreform anhand von Einsendungen auf die Berner Preisfrage zur Strafgesetzgebung von 1777. Die Reformschriften ähneln sich auf phänomenologischer Ebene, weil alle Autoren sich der Mittel des frühmodernen Staates bedienen wollten. Die vorgelagerten Vorstellungen von den Gegenständen, Inhalten und Methoden des Rechts divergierten gleichwohl enorm. Ein gemeinsames, „aufgeklärtes“ Rechtsverständnis lässt sich deshalb nicht definieren, wohl aber Denkstile, die den strafrechtlichen Diskurs bis heute prägen.
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Christoph Luther
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