Anhand der Rechtsprechung des EGMR zum Wahlrecht, zum Recht auf Zugang zum Gericht, zum allgemeinen Gesetzesvorbehalt sowie zu einzelnen Freiheitsrechten analysiert die Autorin objektive Vorgaben an die Gewaltenteilung und die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung der Konventionsstaaten. Dabei arbeitet sie diese konventionsrechtlichen Anforderungen an die institutionellen Eigenschaften und Kompetenzen der Parlamente und Gerichte sowie an den rechtlichen Status von Abgeordneten und Richtern heraus.
»The European Convention on Human Rights and Separation of Powers. Human Rights Requirements for the institutional law of the Convention states«: Based on the case law of the European Court of Human Rights on the right to vote, the right of access to the courts, the general reservation of the law and individual freedoms, the author analyses the objective requirements for the separation of powers and the institutional competences in the Convention states. The work presents the Conventions requirements for the institutional organisation of parliaments and courts as well as for the legal status of members of parliament and judges.
Christina Kamm
Gericht Parlament Richter Abgeordnete Staatsorganisation Judikative Legislative Rechtsschutz Gesetz Statusrechte
»Zu diesem Ergebnis führt die Autorin den Leser in stringenter Form und beeindruckender Detailschärfe. Jedem an der Thematik interessierten Leser kann das Buch uneingeschränkt empfohlen werden.« Dr. Adolf Rebler, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 16/2024
»Die vorliegende Arbeit sprengt mit 833 Seiten nicht nur bei weitem den Umfang einer Dissertation, sondern beeindruckt auch durch ihr didaktisches Vorgehen, wurde doch bisher kaum die EMRK in der Rsp des EGMR so genau durchleuchtet, was die in ihr enthaltenen menschenrechtlichen Vorgaben für das Organisationsrecht der Konventionsstaaten betrifft. Ein Muss für jede(n) »didaktikverliebte(n)« Wissenschaftler*in!« Eduard Christian Schöpfer, in: Newsletter Menschenrechte, 1/2024
»Welche diesbezügliche ›Orientierungswirkung‹ vom EGMR im Verein mit dem ›Konzept der strukturellen Menschenrechte‹ bei Anerkennung der lediglich Inter-partes-Wirkung seiner Entscheidungen (S. 797) gleichwohl ausgeht, hat die Autorin in einer Fleißarbeit ohnegleichen demonstriert und damit gleichzeitig bewiesen, dass ›weniger‹ nicht notwendigerweise immer ›mehr‹ sein muss, sondern ›mehr‹ in der Tat auch ›mehr‹ sein kann!« Dr. Michael Fuchs, in: Die Öffentliche Verwaltung, 19/2024
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