Crowdworker stehen als Soloselbstständige außerhalb des klassischen Arbeitsrechts. Zur Herbeiführung angemessener Arbeitsbedingungen steht ihnen die entwicklungsoffen formulierte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG offen. Daraus folgt zwar kein Recht zum Abschluss normativ wirkender Tarifverträge, wohl aber schuldrechtlicher Kollektivvereinbarungen. Diese sind mit atypischen Arbeitskampfmaßnahmen erstreitbar und stehen mit dem Kartellrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten in Einklang.
»Freedom of Association and Crowdwork. On the Collectivisation of Interests of Self-Employed Crowdworkers without Employees«
Self-employed without employees, crowdworkers are excluded from the scope of classic labour law. As a means for inducing adequate working conditions for crowdworkers, the freedom of association (Art. 9 Abs. 3 GG) is considered and, though it does not provide them with the right to conclude collective agreements under the TVG, they can conclude collective agreements under the BGB and employ atypical industrial disputes without contradicting competition law or the European fundamental freedoms.
Jan Armin Gärtner
Crowdwork Koalitionsfreiheit Plattformökonomie
»In Summe wird bei der Lektüre des Werks jedenfalls deutlich, dass die Kollektivierungstendenzen im Bereich der Plattformökonomie noch in den Kinderschuhen stecken und Anpassungen des geltenden rechtlichen Rahmens wohl geboten sind. Wissenschaftlich fundierte und kritische Auseinandersetzungen wie die vorliegende Dissertation von Jan Armin Gärtner, welche nicht nur strukturelle Konfliktlagen, sondern auch gekonnt Lösungsansätze aufzeigen, leisten hier zweifelsohne einen äußerst wichtigen Beitrag zur Diskussion und Weiterentwicklung der Materie. Das rezensierte Werk kann daher uneingeschränkt empfohlen werden.« Sophie Schwertner, in: Das Recht der Arbeit, 1/2022
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