Die Arbeit geht der Frage nach, inwieweit das Betrachten kinderpornografischer Darstellungen im Internet bereits dann strafbar ist, wenn der Täter diese Darstellungen nicht bewusst herunterlädt oder er keine Kenntnis von der beim Betrachten im Hintergrund stattfindenden Zwischenspeicherung hat. Jan Baumann hat sich im Wege der klassischen Auslegung mit dem bestehenden Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB auseinandergesetzt und dabei einen neuen, digitalen Besitzbegriff entwickelt.
Jan Baumann geht der Frage nach, inwieweit das Betrachten kinderpornografischer Darstellungen im Internet bereits dann strafbar ist, wenn der Täter diese Darstellungen nicht bewusst herunterlädt oder er keine Kenntnis von der beim Betrachten im Hintergrund stattfindenden Zwischenspeicherung hat. Der Autor hat sich im Wege der klassischen Auslegung mit dem bestehenden Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB auseinandergesetzt und dabei einen neuen, digitalen Besitzbegriff entwickelt. Dieser zielt nicht auf die zwischenspeichernde Festplatte oder andere Computerbauteile ab, sondern bezieht sich allein auf die Beherrschbarkeit der angezeigten kinderpornografischen Darstellung auf dem Computerbildschirm.
»Besitz« i.S.d. § 184b StGB umfasst damit auch den Besitz durch bloße Datenherrschaft. Ein solches Begriffsverständnis ermöglicht einen lückenlosen Strafrechtsschutz auch ohne die Schaffung neuer, wiederum auslegungsbedürftiger Abruftatbestände. Der Einführung einer Abrufstrafbarkeit durch das 49. StrÄndG hätte es daher nicht bedurft.
Jan Baumann
Relativität der Rechtsbegriffe Besitz Daten
»Mit der vorliegenden Arbeit werden Strukturen entwickelt, wie bei modernen Kommunikationsformen im Internet mit dem digitalen Besitz umgegangen werden kann. Die Dissertation liefert damit in diesem speziellen Bereich der Besitzstrafbarkeit eine wesentliche Hilfestellung, um internetbezogene Sachverhalte richtig erkennen und strafrechtlich bewerten zu können. Da die Arbeit bereits im Sommersemester 2014 abgeschlossen wurde, konnten leider die durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht v. 21.1.2015 (BGBl. 2015, S. 10) erfolgten Änderungen keine Berücksichtigung mehr finden, durch die nun etwa über § 184d StGB das Zugänglichmachen von pornografischen Inhalten mittels Rundfunk oder Telemedien gesondert sanktioniert werden kann. Unabhängig davon finden sich in der Diskussion gleichwohl vielfältige Ansatzpunkte und Überlegungen für die weitere rechtliche Diskussion in diesem Bereich.« Dr. Wolfgang Bär, in: Zeitschrift für Datenschutz aktuell, aufgerufen am 14.10.2015
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