Der Gesetzgeber propagiert seit dem SEStEG ein systematisches Umstrukturierungssteuerrecht. Die Arbeit deckt eine nur vordergründig formale Systematik und zahlreiche Inkonsequenzen auf. Dennoch können Referenzpunkte für eine inhaltliche Systematisierung erarbeitet werden: Zwar realisieren Umstrukturierungen grundsätzlich stille Reserven; das Verhältnismäßigkeitsprinzip und ein fortbestehendes unternehmerisches Engagement rechtfertigen jedoch die Buchwertfortführung. Entstrickungs- und Missbrauchsregeln flankieren diese Ausnahme, sind aber ihrerseits verfassungs- und europarechtlich heikel.
Der Gesetzgeber nimmt mit dem SEStEG für sich in Anspruch, ein systematisches steuerliches Umstrukturierungsrecht geschaffen zu haben. Die Arbeit deckt aber durch eine Analyse der Gesetzesmaterie anhand von Fallgruppen eine nur vordergründige formale Systematisierung bei zahlreichen Inkonsequenzen auf. Trotzdem erlauben auffällige Parallelen innerhalb der Fallgruppen, grundlegende Referenzpunkte für eine weitergehende inhaltliche Systematisierung abzuleiten: Zwar führen Umstrukturierungen im Grundsatz zur Aufdeckung stiller Reserven. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Gedanke der Fortführung eines unternehmerischen Engagements liefern jedoch Gründe für eine Durchbrechung des Realisations- und Individualsteuerprinzips mittels Buchwertfortführung. Entstrickungsklauseln für internationale Umstrukturierungen und umfassende Missbrauchsregeln flankieren diese Ausnahme, weisen aber ihrerseits verfassungs- und europarechtliche Friktionen auf.
Alexander Kredig
Umstrukturierung Entstrickung Gewinnrealisierung