Das deutsche Recht kennt kein besitzloses Vertragspfandrecht. Zu Unrecht. Denn es würde uns nicht nur helfen, die zahlreichen mit der Sicherungsübereignung verbundenen Probleme endgültig zu lösen. Entgegen der landläufigen Meinung ist es zudem bei richtiger Anwendung der methodologischen Instrumente bereits jetzt möglich, das besitzlose Pfandrecht de lege lata zu entwickeln. Die vorliegende Arbeit zeigt, wie durch einen Analogieschluss zu § 930 BGB ein neues, leistungsfähiges Mobiliarsicherungsrecht entsteht.
Das deutsche Mobiliarkreditsicherungsrecht ist ein Kuriosum: Das vom BGB eigentlich bereitgestellte Sicherungsrecht – das Pfandrecht – wird in der Praxis seit mehr als einem Jahrhundert verschmäht. Stattdessen erfreut sich die Sicherungsübereignung ungebrochener Beliebtheit. Schuld an diesem Zustand ist das Faustpfandprinzip, nach dem ein Pfandrecht nur wirksam bestellt werden kann, wenn die Pfandsache dem Pfandnehmer tatsächlich übergeben wird.
Aber: Ist das Faustpfandprinzip tatsächlich zwingender Bestandteil der geltenden Rechtsordnung? David Schwintowski greift diese bis dato ignorierte Frage auf und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Pfandrecht schon heute besitzlos vereinbart werden kann. Damit wird der Praxis ein neues, leistungsfähiges und interessengerechtes Sicherungsinstrument zur Verfügung gestellt, welches in vielen Bereichen die Defizite der Sicherungsübereignung überwindet.
David Schwintowski
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