Die Frage nach einer gemeinsamen europäischen Verfassungstradition der Garantie des gesetzlichen Richters wird mit einem historischen Vergleich ihrer Entwicklungen in der Kanonistik, in Frankreich, in England und in Deutschland untersucht. Im Zusammenhang mit dem päpstlichen Herrschaftsaufbau durch Rechtsprechung erarbeitet die Kanonistik die Nichtigkeitsfolge für das Urteil eines unzuständigen Richters. Der im Frankreich des 16. Jahrhunderts aufkommende Konflikt zwischen monarchischem Zentralismus und ständischen Selbstverwaltungsrechten prägt den für die französischen Garantien grundlegenden Gegensatz zwischen Justizamt und Auftrag, der auch noch nach 1789 die Entwicklung prägt. Gegen den Stuart-Absolutismus des 17. Jahrhunderts formulieren die englischen common law-Juristen den Vorrang des Rechts vor der monarchischen Prärogative, den die Bill of Rights 1689 zusammen mit der Parlamentssouveränität durchsetzt. Der Primat der Gesetzgebung für den Ausbau der deutschen Territorialstaaten führt ab 1750 zu aufgeklärt absolutistischen Selbstverpflichtungen der Landesherren auf den vernunftbestimmten Normzweck, in deren Tradition auch noch die frühkonstitutionellen Garantien stehen. Erst unter der Justizwillkür der Restauration interpretiert das liberale Schrifttum die vorhandenen konstitutionellen Garantien im Sinne eines gerichtsverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Die rechtshistorischen Ergebnisse einer gemeinsamen Verfassungstradition gegen Ausnahmegerichte werden in den Darstellungen zum aktuellen nationalen und europäischen Recht bestätigt.
Ulrike Seif
Rechtsgeschichte Justiz Gesetzlicher Richter
»Wer die Zukunft gestalten will, muss die Gegenwart begreifen; wer die Gegenwart begreifen will, muss die Vergangenheit kennen. Dies gilt in besonderem Maße für das Recht und die Rechtsentwicklung in Europa. Im Rechtsraum Europa, in dem die autonomen Rechtsordnungen der Staaten, der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Menschenrechtskonvention sich begegnen, sich beeinflussen und konkurrieren, können Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr jeweils für diese Rechtsordnungen isoliert behandelt werden. Die vorliegende Arbeit, von der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilian-Universität als Habilitationsschrift angenommen, befasst sich vor diesem Hintergrund mit einer weitreichenden und aktuellen, bisher überwiegend nur punktuell behandelten Frage, der des gesetzlichen Richters. Auch wenn der Schutzbereich dieses Rechtsinstituts in Europa erhebliche Unterschiede aufweist, wie die Arbeit belegt, ist ihm doch seine verfassungsrechtliche Natur gemeinsam. Die Arbeit ist deshalb zu Recht als vergleichende Verfassungsgeschichte angelegt, die in die Darstellung des aktuellen Verständnisses des gesetzlichen Richters in Deutschland, Großbritannien und Frankreich, sowie der Menschenrechtskonvention und des europäischen Gemeinschaftsrechts mündet. [...] Die Arbeit verdient Beachtung über den deutschen Rechts- und Sprachraum hinaus. Sie zeigt, dass die mit dem Begriff ›gesetzlicher Richter‹ unklar umschriebenen Rechte der Bürger und Pflichten des Staates zum Kernbestand rechtsstaatlicher Ordnungen und zur europäischen Verfassungstradition zählen. Dies wird fundiert auf der Grundlage vorzüglichen Quellenstudiums dargestellt. Der Autorin gelingt es überzeugend, den rechtshistorischen Befund mit der aktuellen Rechtslage zu verbinden und damit, so steht zu erwarten, Impulse für die weitere Rechtsentwicklung im Rechtsraum Europa zu geben. Das Werk ist ein wichtiger Beitrag in der längst nicht beendeten Diskussion um den gesetzlichen Richter in Europa; es kommt zur rechten Zeit, und es ist gut, dass es in Deutschland erscheint.« Prof. Dr. Günter Hirsch, in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 36/2003
()