Zum Werk
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes europäisches Datenschutzrecht für Unternehmen, Privatpersonen und die öffentliche Verwaltung ein. Auch über fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten ist das dadurch notwendige grundlegende rechtliche Umdenken nur zum Teil bewältigt. Die Regelungen der DS-GVO müssen aus dem Kontext des gesamten Europarechts eigenständig interpretiert werden. Auch dort, wo die DS-GVO noch einzelne - im Übrigen vielfach deutlich überschätzte - Spielräume für den nationalen Gesetzgeber lässt, sind mitgliedstaatliche Regelungen im Licht der Vorgaben der Verordnung auszulegen und anzuwenden. Die Erwägungsgründe zur DS-GVO haben dabei besonderes Gewicht. Sie sind integraler Bestandteil der Verordnung und bei der Interpretation deshalb ebenso zwingend zu berücksichtigen wie der Normtext selbst. Die stark anwachsende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Datenschutz beeinflusst die Datenschutzpraxis zunehmend bis in Details hinein. Sie erzwingt eine ständige kritische Revision vorhandener Datenschutzkonzepte - auch solcher, die erst anlässlich der Geltung der DS-GVO erstellt wurden.
Vorteile auf einen Blick
Eugen Ehmann
Datenschutzbeauftragter Datensicherheit Bundesdatenschutzgesetz BDSG Grundrecht Datenschutzrecht DS-GVO Europäische Datenschutzorgane Europäischer Datenschutzausschuss EuGH-Rechtsprechung Datenschutzkonzept DSGVO-Verfahrensverordnung Informationelle Selbstbestimmung Compliance