In Folge der COVID-19-Pandemie errichtete die Europäische Union den Corona-Wiederaufbaufonds „Next Generation EU“, um auf die Auswirkungen der Pandemie zu reagieren. Als Rechtsgrundlage des sogenannten Aufbauinstruments dieses Fonds wurde Art. 122 AEUV herangezogen.
Dies nimmt diese Arbeit zum Anlass, die bisher wenig erforschte Rechtsgrundlage des Art. 122 Abs. 1 AEUV näher zu beleuchten. Zunächst wird die Norm in den Kontext der generellen Wirtschaftspolitik der Europäischen Union eingeordnet. Danach werden abstrakt die Voraussetzungen und Schranken des Art. 122 Abs. 1 AEUV ermittelt.
Darauf aufbauend wird ausführlich begründet, dass das Aufbauinstrument von „Next Generation EU“ nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Abschließend wird die vermehrte Anwendung des Art. 122 Abs. 1 AEUV in der jüngsten Vergangenheit und deren Gefahren untersucht.
Maximilian Kluckert
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