Renommierte Herausgeber
Dr. Claas Fuhrmann LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, ckss Partnerschaft mbB; Jörg Kraeusel, Ministerialdirigent im BMF a.D.; Professor Dr. Joachim Schiffers, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das ist einzigartig! Außerordentliche Aktualität (Permanent aktuelle Kommentierungen zum EStG durch sehr kurze Aktualisierungsfrequenzen).
Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:
§ 3a EStG (Sanierungserträge) Rz. 3 mit FG Münster v. 7.2.2022, 9 V 2784/21 F, zur Behandlung des Antrags auf Anwendung des § 3a EStG als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
§ 4 EStG (Gewinnbegriff im Allgemeinen) Rz. 223 mit den im Regierungsentwurf eines JStG 2022 vorgesehenen Änderungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur sog. Homeoffice-Pauschale
§ 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung) Rz. 45 mit FG Köln v. 16.2.2022, 12 K 509/19, zur teleologischen Reduktion der Haftung in Fällen, in denen eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB besteht
§ 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) Rz. 4 mit den in den Regierungsentwürfen eines JStG 2022 und eines Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Änderungen der Vorschrift
§ 40 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen) Rz. 17 mit FG Köln v. 27.1.2022, 6 K 2175/20, zur Anwendbarkeit von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur auf allen Arbeitnehmern offen stehende Betriebsveranstaltungen
§ 40a EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte) Rz. 3 mit dem im Regierungsentwurf eines JStG 2022 vorgesehenen Anhebungen der Betragsgrenzen
§ 41a EStG (Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer) Rz. 18 mit der Änderung der Vorschrift durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, mit der die Bedingungen, an deren Erfüllung die Europäische Kommission ihre beihilferechtliche Zustimmung geknüpft hat, umgesetzt wurden
§ 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs) Rz. 9 mit BMF v. 8.9.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :004, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023
Konsequent ausgerichtet auf Ihre Belange
Konfigurierbar auf spezifische VZ
Fortlaufende Aktualisierung der Kommentierung auch zu vergangenen VZ
Optische Hervorhebung der Aktualisierungen
Zitierfähigkeit aktueller und alter Kommentierungen
Hinweise auf drohende Gesetzesverschärfungen aus noch laufenden Gesetzesvorhaben
Zahlreiche Arbeitshilfen und Gesetzesmaterialien
(Nutzungsdauer mindestens 1 Jahr; Preis für einen Nutzer; Mehrfachnutzung auf Anfrage)