Die Konkursordnung (KO) vom 10. Februar 1877 wurde von der am 01. 01. 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S 2866) abgelöst.
Das alte Recht sah zwar den mittelalterlichen Schuldturm nicht mehr vor, gab aber dem Bürger nicht die Möglichkeit von den Schulden befreit zu werden. Auch ohne Konkurs konnte der Gläubiger mit einer titulierten Forderung für den Zeitraum von 30 Jahren vollstrecken. Meist mussten bis zum Lebensende Schulden gezahlt werden. Der Schuldenberg vergrößerte sich ständig durch anfallende Zinsen und Vollstreckungskosten.
Chancen für einen Neuanfang gab es nicht. Folglich versuchten viele Schuldner ihre Einkünfte durch Schwarzarbeit zu erwirtschaften. Die Gläubiger hatten Titel ohne Mittel, also mussten sie leer ausgehen.
Die neuen Vorschriften der Insolvenzordnung geben den überschuldeten Hauhalten erstmals einen Ausweg aus dem modernen Schuldturm herauszukommen. Im Interesse von Gläubigern und Schuldnern ist die wirtschaftlich sinnvolle Lösung der Restschuldbefreiung erstmals gesetzlich verankert worden. Der Schuldner erhält nach einer Wohlverhaltensperiode eine Freistellung von seinen restlichen Schulden.
Schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungen nicht mehr möglich. Drei Monate vor dem Insolvenzantrag erlangte Sicherungen durch Gläubiger sind mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.
Dennoch hatte das neue Gesetz Schwachstellen. Die meisten Schuldner konnten die Kosten für ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nicht aufbringen. Am 1. Dezember 2001 ist eine Änderung des Gesetzes in Kraft getreten. Danach können dem Antragsteller die Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden. Die schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnende Wohlverhaltensphase, von bisher sieben Jahren, wurde in der n. F. auf sechs Jahre reduziert. Vorher begann die Frist erst mit der Aufhebung des Verfahrens zu laufen.
Damit die günstige Gelegenheit der Schuldenbefreiung nach dem Insolvenzrecht genutzt werden kann, müssen die Beteiligten den Ablauf des Verfahrens kennen und über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen. Nur zwei Prozent nutzen jährlich die Entschuldung durch das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der hier vorgelegte Ratgeber soll eine Hilfestellung geben und die Angst vor einem Insolvenzverfahren nehmen.
Verständlicherweise ist das Thema Insolvenz mit peinlichen Empfindungen verknüpft. Die schamhafte Sicht kann gemildert werden, wenn wir sehen, dass immer mehr Menschen in die Schuldenfalle geraten. Bei diesen Mitmenschen handelt es sich um ganz „normale“ Bürger und nicht um leichtsinnige Zeitgenossen, die das Geld mit vollen Händen zum Fenster hinaus werfen.
Das Wort Schuldner kommt von Schuld, doch nicht immer sind die Betroffenen schuld. Wenn durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung der Kredit für das Haus nicht mehr zurückgezahlt werden kann, schnappt die Schuldenfalle erbarmungslos zu. In jedem zweiten überschuldeten Hauhalt leben minderjährige Kinder, die unter den Folgen des sozialen und wirtschaftlichen Abstiegs zu leiden haben. Neben der sozialen Ausgrenzung erleiden die Kinder Konflikte mit den Eltern, die mit ihrer Lage nicht mehr zu Recht kommen. Auch führt die Armut zu ungesunder Ernährung und erhöhter Krankheitsgefährdung.
Der Niedergang weitet sich auf alle Lebensbereiche aus und schlägt nicht zuletzt auch auf die Psyche. Der wirtschaftliche Abstieg in der Volkswirtschaft wird nicht umsonst Depression genannt. Der Überschuldete kann mit dem Instrument des Insolvenzverfahrens wieder aus der Krise herauskommen.
Dieser Ratgeber möge Ihnen helfen, den ersten Schritt in die Schuldenfreiheit zu wagen, um wieder zu einer besseren Lebensqualität zu kommen.
Johannes Katar
Johannes Katar
Insolvenz Restschuldbefreiung Schulden Schuldnerberatung Verbraucherinsolvenz